Statuten

Präambel
Catering Café International Erlenbach, ein Projekt der reformierten Kirche. Das Projekt wurde im Frühjahr 2018 angestossen und zum Laufen gebracht von einer Mitarbeiterin der reformierten Kirche. Das Projekt muss ab Dezember 2019 ohne personelle Mitarbeit der Kirche weiterlaufen.
Die reformierte Kirche übergibt dem ‚Verein Catering Café international‘ die Verantwortung für die Weiterführung des Projekts, gemäss dem in den Statuten, Art. 2 formulierten Zweck.

Statuten

Verein „Catering Café international“

Artikel 1
Unter der Bezeichnung „Verein Catering Café international“ (nachstehend Catering CI) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in der Gemeinde Erlenbach, Kanton Zürich.

Artikel 2
„Catering CI“ Erlenbach ist ein Projekt von freiwillig Mitarbeitenden die zusammen mit Migrantinnen ein Catering anbieten. Dieses beinhaltet das Anbieten von Speisen auf dem Markt, Lieferungen als Caterer sowie Kochen beim Kunden direkt zu Hause.

Das Projekt dient zur Unterstützung der Integration von Migrantinnen. Sie können sich in einem Bereich, in welchem sie grosses Talent haben, betätigen. Auf diese Art und Weise das Erfüllen eines Auftrages üben und gleichzeitig auf dem Markt mit Leuten in Kontakt kommen und das soziale Zusammenspiel in unserer Kultur trainieren.

II MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

  1. Aktivmitglieder sind alle im „Catering CI“ Mitarbeitenden.
    Als Aktivmitglieder gelten Personen, die für den Verein eine Tätigkeit oder Aufgabe ausführen.
    Aktive sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

  2. Passivmitglied ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen werden.
    Einzelpersonen und Institutionen, öffentliche Verwaltung, etc. können dem „Catering CI“ als Passivmitglieder zur ideellen und finanziellen Unterstützung des Vereins beitreten.
    Passivmitglieder haben kein Stimmrecht an der Generalversammlung

Aufnahmegesuche sind an das Präsidium zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Artikel 4
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und tritt auf Ende des Kalenderjahres in Kraft.
Mitglieder, die den Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins grob zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Mitgliederversammlung zu treffen ist.

III ORGANISATION DES VEREINS

Artikel 5
Die Organe des „Catering CI“ sind:

  1. die Generalversammlung (künftig GV genannt)
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
  1. Die Generalversammlung (GV)

Artikel 6
Das oberste Organ des Vereins ist die GV. Sie wird gebildet aus den Aktiven und dem Vorstand.
Die ordentliche GV findet einmal jährlich, im zweiten Quartal, statt.

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Die GV ist vom Vorstand mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Beilage der Traktandenliste einzuberufen.

Sie ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig.

Artikel 7
Anträge an die GV müssen mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und sind zu begründen.

Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können an der GV nicht behandelt werden.

Artikel 8
Ausserordentliche GV werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn dies von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
Die Einladung für die ausserordentliche GV ist vom Vorstand spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäften den Mitglieder schriftlich mitzuteilen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können nur Geschäfte behandeln, die den Zweck ihrer Einberufung bilden.

Artikel 9
Die GV ist zuständig für

  1. Die Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und die Revisionsstelle für je 2 Jahre
  2. Die Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle, Protokoll der letzten GV
  3. Kenntnisnahme von Budget des folgenden Vereinjahres
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  5. Die Beschlussfassung über die an sie verwiesenen oder beantragten Geschäfte
  6. Statutenänderungen
  7. Die Auflösung des Vereins

Jedes anwesende Aktivmitglied hat eine Stimme, die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit trifft der Vorsitzende den Stichentscheid.
Über alle Abstimmungen und Wahlen wird ein Protokoll geführt.

  1. Der Vorstand

Artikel 10
Die GV wählt den Vorstand für jeweils 2 Jahr.

Artikel 11
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Generalversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden.
Die reformierte Kirche bestimmt ein Mitglied als Vertreter der reformierten Kirchgemeinde.
Er befasst die Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Über die Verhandlungen wird Protokoll geführt.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

In den Vorstand können nur Aktive Mitglieder gewählt werden.

Die Wahl des Präsidiums erfolgt durch die GV. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Artikel 12
Der Vorstand ist vorbereitendes Organ der GV; ihm stehen alle Befugnisse und Obliegenheiten zu, die durch die Statuten oder Beschlüsse der GV nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Er vertritt den Verein „Catering Café international“ nach aussen und trifft den Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
In allen juristisch verbindlichen sowie finanziellen Angelegenheiten zeichnen der Präsident und/oder das zuständige Vorstandsmitglied.

  1. Die Revisoren

Artikel 13
Die GV wählt einen Revisor. Sie werden auf die Amtszeit von 2 Jahren gewählt.

Artikel 14
Der Revisor prüft die Jahresrechnung und erstatten schriftlich Bericht an die GV.

IV FINANZIELLE MITTEL

Artikel 15
Die Einnahmen des Vereins „Catering CI“ ergeben sich aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Aktivitäten
  3. Spenden

Artikel 16
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die GV bestimmt.

V ZUSAMMENARBEIT MIT GEMEINDE UND KIRCHGEMEINDE

Artikel 17
Die Zusammenarbeit mit der Kirchgemeinde Erlenbach wird in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt.

VI HAFTUNG

Artikel 18
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins „Catering CI“ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen: Eine Solidarhaftung des Vorstandes oder die persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.
Rechtshandlungen, die im Namen des „Catering CI“ abgeschlossen werden und die den Rahmen des üblichen Geschäftsganges überschreiten, haben ausdrücklich die Bestimmung zu enthalten, dass für die eingegangene Verpflichtung ausschliesslich die finanziellen Mittel des Vereins haften und dass eine persönliche Haftung der Organe, Vertreter oder Mitglieder des Vereins in allen Fällen ausgeschlossen ist.

VII STATUTENREVISION

Artikel 19
Die vorliegenden Statuten können auf Antrag des Vorstandes jederzeit abgeändert werden oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
Jeder Antrag auf Revision muss zuhanden der GV mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Anträge sind so zu formulieren, wie sie vor der GV zur Abstimmung gelangen und in den Statuten aufgenommen werden können.

VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20
Eine Auflösung kann nur durch eine eigens dafür einberufene, ausserordentliche GV beschlossen werden. Mindestens Dreiviertel der möglichen Stimmen des Vereins müssen vertreten sein.
Eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden gültigen Stimmen muss sich für die Auflösung aussprechen.
Nach beschlossener Auflösung findet die Liquidation durch den Vorstand statt.

Artikel 21
Nach vollzogener Liquidation entscheidet der Vorstand über die Verwendung des Restvermögens.
Die Revisoren haben der GV Bericht und Antrag zu stellen.

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 31.10.2019 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.